STATUT „Vereinigung der Berufsfotografen
Südtirols“
Art. 1 Bezeichnung, Sitz
Der Landesverband der Berufsfotografen Südtirols wird mit der
Bezeichnung "Vereinigung der Berufsfotografen Südtirols" in der
Form eines privatrechtlichen Vereins mit Sitz in Bozen gegründet.
Art. 2 Zielsetzung
Der Verein hat als unpolitischer und nicht auf Gewinn gerichteter
Verband die Aufgabe, den Zusammenschluss der Berufsfotografen
zur Wahrnehmung ihrer Standes- und Berufsinteressen zu bewirken.
Die Vertretung der Standes- und Berufsinteressen der Mitglieder
erfolgt vor allem durch Aufklärung der Öffentlichkeit, über die
Qualifikation ausgebildeter (etablierter) Berufsfotografen, durch
Wahrung und Schutz des Ansehens sowie durch Ausarbeitung einheitlicher
Tarife. Er übernimmt auch Aufgaben im Sinne der Fort- und Weiterbildung
für Berufsfotografen und fördert deren Zusammenarbeit untereinander.
Er unternimmt und plant alle zur Verwirklichung dieses Zieles
nötigen Schritte.
Art. 3 Vermögen
Das Vermögen des Verbandes setzt sich aus den Mitgliedsbeiträgen
der ordentlichen und assoziierten Mitglieder sowie allfälligen
sonstigen Einnahmen zusammen.
Art. 4 Mitgliedschaft
Die Vereinigung der Berufsfotografen Südtirols versteht sich als
regionaler Interessensverband und besteht aus Berufsfotografen
mit Wohn- oder Arbeitssitz in der Provinz Bozen.
Die Arten der Mitgliedschaft sind:
a) ordentliche
b) außerordentliche
c) Ehrenmitgliedschaft.
Die Anzahl der Mitglieder ist unbegrenzt.
Art. 5 Ordentliche Mitglieder
Als ordentliche Mitglieder aufgenommen werden können Personen,
die folgende Voraussetzungen erfüllen: a) Wohn- und Arbeitssitz
in der Provinz Bozen;
b) Ab dem Jahr 2007 die Aufnahmegebühr vom Vorjahr zusätzlich
zum Jahresbeitrag einbezahlt haben; Dies betrifft nicht die Gründungsmitglieder
sondern nur Neuzugänge, welche auf die bereits erarbeitete Plattform
aufsteigen können. - Diese Aufnahmegebüre wird von Jahr zu Jahr
neu festgelegt.
c) Hauptberuflich das Handwerk des Berufsfotografen ausüben.
d) Zudem müssen zwei ordentliche Mitglieder für sie bürgen. Die
Aufnahme erfolgt über ein schriftliches Gesuch an den Vorstand,
der darüber entscheidet. Eine allfällige Ablehnung des Antrages
auf Mitgliedschaft muss begründet werden. Dem Antragsteller steht
in diesem Fall das Recht auf Berufung an die Vollversammlung zu,
die endgültig entscheidet.
Art. 6 Außerordentliche Mitglieder
Als außerordentliches Mitglied können alle Personen aufgenommen
werden, die eine der obgenannten Bedingungen nicht erfüllen, aber
trotzdem aktiv als Berufsfotografen arbeiten. Abgesehen von der
erforderlichen Bürgschaft von zwei ordentlichen Mitgliedern, obliegt
es in diesem Fall dem Vorstand, die Voraussetzungen bzw. die Qualifizierung
dieser Personen zu überprüfen. Nach einer Mitgliedschaft von drei
Jahren können die außerordentlichen Mitglieder einen Antrag um
Aufnahme als ordentliche Mitglieder gemäß Art. 5 an den Vorstand
stellen.
Art. 7 Ehrenmitglieder
Bei der jährlichen Vollversammlung können auf Vorschlag des Vorstandes
Persönlichkeiten als Ehrenmitglieder aufgenommen werden, die sich
in besonderer Weise zum Wohle der Vereinigung verdient gemacht
haben. Ehrenmitglieder können mit beratender Stimme an den Vollversammlungen
des Verbandes teilnehmen und zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.
Art. 8 Mitgliedsbeitrag
Innerhalb eines Monats nach der Aufnahme muss der Mitgliedsbeitrag
eingezahlt werden. Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags wird
vom Vorstand festgelegt.
Art. 9 Rechte der Mitglieder
Vorbehaltlich der Erfüllung ihrer in Artikel 10 niedergelegten
Pflichten hat jedes Mitglied das Recht,
- alle durch die Tätigkeiten des Vereins erzielten Errungenschaften
und Vorteile, sowie bei der Verfolgung gemeinsamer beruflicher
und professioneller Interessen die Unterstützung der Vereinsorgane
in Anspruch zu nehmen;
- an allen Veranstaltungen teilzunehmen;
- in der Vollversammlung Anträge zu stellen, wenn diese von mindestens
einem Zehntel der Mitglieder mitgetragen werden.
Das aktive und passive Wahlrecht innerhalb des Vereins ist ausschließlich
den ordentlichen Mitgliedern vorbehalten.
Art. 10 Pflichten der Mitglieder
Sämtliche Mitglieder haben stets nach besten Kräften die Interessen
des Vereins zu wahren und die Vereinszwecke zu fördern, den Mitgliedsbeitrag
zu entrichten und die Statuten des Vereins sowie die in deren
Rahmen von den Verbandsorganen gefassten Beschlüsse einzuhalten.
Die Mitglieder sind verpflichtet, alles zu unterlassen, was dem
Ansehen des Verbandes und des Berufstandes der Berufsfotografen
abträglich sein könnte.
Die Mitglieder sind verpflichtet, bei Erbringung von fotografischen
Dienstleistungen nach höchster Qualität zu streben und ihre Tätigkeit
nach seriösen Grundsätzen auszuüben.
Art. 11 Verlust der Mitgliedschaft
a) Austritt: Jedes Mitglied kann mittels schriftlicher Austritterklärung
aus dem Verband austreten.
b) Ausschluss: Ausgeschlossen werden können Mitglieder durch Beschluss
des Vorstandes wegen:
- nicht bezahlten Jahresbeitrag
- Verlust einer der Aufnahmebedingungen
- Wiederholter und grober Verletzung der Beschlüsse des Verbandes
oder wegen eines Verhalten, das den Verbandszielen widerspricht.
Jeder Ausschluss muss schriftlich begründet und innerhalb von
drei Monaten vor seiner Wirksamkeit dem Betreffenden mitgeteilt
werden.
c) Tod: Bei Tod tritt das Mitglied automatisch aus. Bei Anfrage
wird aber der Nachfolger des Betriebes des Verstorbenen als Mitglied
akzeptiert, insofern er den Voraussetzungen lt. Artikels 5 entspricht.
Er muss keine Aufnahmegebühr bezahlen.
Art. 12 Organe des Verbandes
Die Organe des Verbandes sind:
a) Vollversammlung
b) Vorstand
c) Präsident
d) Rechnungsprüfer
Art. 13 Vollversammlung
Die Vollversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Die ordentliche
Vollversammlung findet einmal im Jahr innerhalb der ersten sechs
Monate des Kalenderjahres statt. Die außerordentliche Vollversammlung
kann durch Beschluss des Vorstandes einberufen werden, wenn dies
die Führung der Geschäfte erfordert. Die Einberufung der Vollversammlung
erfolgt durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung in schriftlicher
Form; als Einberufungsfrist gilt ein Monat. Die Einberufung erfolgt
auch durch den bzw. die Rechnungsprüfer im Rahmen ihrer Kompetenzen
oder auf Ansuchen von mindestens einem Zehntel der ordentlichen
Mitglieder. Rechnungsprüfer und Mitglieder haben mit der Unterstützung
von mindestens einem Zehntel der Mitglieder auch das Recht, durch
den Vorstand einen Punkt auf die Tagesordnung setzen zu lassen.
Dieses Recht muss mindestens zwei Wochen vor der Versammlung in
Anspruch genommen werden.
Art. 14 Beschlussfähigkeit
Die Vollversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder, wobei in erster Einberufung mindestens die Hälfte
aller Stimmberechtigten anwesend sein muss. Zur Statuten Änderung
müssen drei Viertel der ordentlichen Mitglieder anwesend sein,
wobei mit einfacher Mehrheit beschlossen werden kann. Zur Auflösung
des Verbandes bedarf es der Zustimmung einer Dreiviertelmehrheit
der ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied kann sich durch ein
anderes stimmberechtigtes Mitglied in der Vollversammlung vertreten
lassen; ein Mitglied darf jeweils nur ein anderes Mitglied vertreten.
Art. 15 Zuständigkeit
Der Vollversammlung obliegt die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
Außerdem fallen in die Zuständigkeit der Vollversammlung:
- Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeits- und Rechenschaftsberichtes
des Vorstandes;
- Entgegennahme und Genehmigung des Berichtes über den Rechnungsabschluss
und die Rechnungsprüfung;
- Beratung und Beschlussfassung über die vom Vorstand, von den
Mitgliedern oder dem bzw. den Rechnungsprüfern gestellte Anträge;
- Beschlussfassung über die Änderung der Statuten.
Art. 16 Abwicklung der Vollversammlung
Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der Präsident. Auf Vorschlag
des Vorsitzenden werden ein Schriftführer und nach Bedarf mindestens
zwei Stimmzähler durch die Vollversammlung ernannt. Der Vorsitzende
überprüft in Zusammenarbeit mit dem Schriftführer und den Stimmzählern
die Gültigkeit der Vertretungsvollmachten und das Stimmrecht der
einzelnen Mitglieder.
Art. 17 Vorstand
Die Vollversammlung wählt den Vorstand für eine Amtsdauer von
zwei Jahren. Er ist das leitende Organ des Verbandes und besteht
aus fünf Mitgliedern, unter besonderer Berücksichtigung der 4
Zonen Südtirols mit jeweils einem Vertreter. Der Vorstand leitet
den Verband und ist zur Durchführung aller Rechtsgeschäfte der
ordentlichen und außerordentlichen Geschäftsführung ermächtigt.
Die Funktion des Sekretärs und des Kassiers wird von Vorstandsmitgliedern
ausgeübt. Der Vorstand unterbreitet der ordentlichen Vollversammlung
seinen jährlichen Rechenschaftsbericht. Aufgabe des Vorstandes
ist es, die Interessen der Berufsgruppe nach außen zu vertreten
und die Beschlüsse der Vollversammlung durchzuführen. In dieser
Funktion betreibt der Vorstand Öffentlichkeitsarbeit, erlässt
Stellungnahmen und hält die Kontakte zu den Medien und Institutionen
bzw. nach außen. Der Vorstand beschließt über die Aufnahme und
den Ausschluss von Mitgliedern. Die entsprechende Entscheidung
muss dem Betreffenden innerhalb eines Monats mitgeteilt werden.
In dieser Mitteilung legt der Vorstand die Wirksamkeit von Aufnahme
bzw. Ausschluss fest, wobei diese nicht später als mit Ende des
laufenden Geschäftsjahres festgelegt werden darf.
Art. 18 Präsident
Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter des Institutes und
besteht aus dem Vorstandsmitglied, das bei der Wahl am meisten
Stimmen auf sich vereinen konnte.
Art. 19 Rechnungsprüfer
Die Vollversammlung wählt einen oder mehrere Rechnungsprüfer auf
Vorschlag des Vorstandes, dem bzw. denen die Kontrolle des Rechnungswesen
und der gesamten Finanzgebarung des Verbandes obliegt. Diese können
auch Nichtmitglieder sein und haben Zugang zu allen die Finanzgebarung
betreffenden Unterlagen des Verbandes.
Art. 20 Geschäftsjahr
Als Verbandsjahr gilt das Kalenderjahr.
Art. 21 Bilanz
Der Verwaltungsrat erstellt die Bilanz für jedes Geschäftsjahr
und übermittelt diese zusammen mit seinem Bericht an die Vollversammlung
dem oder den Rechnungsprüfern innerhalb eines Monats vor der Vollversammlung.
Art. 22
Für alle in diesem Statut nicht geregelten Fälle wird auf die
Bestimmungen der Art. 14 ff des ZGB (Zivilgesetzbuches) verwiesen.
|