Art. 1 Bezeichnung, Sitz
Der Landesverband der Berufsfotografen Südtirols wird mit
der Bezeichnung "Vereinigung der Berufsfotografen Südtirols"
in der Form eines privatrechtlichen Vereins mit Sitz in
Bozen gegründet.
Art. 2 Zielsetzung
Der Verein hat als unpolitischer und nicht auf Gewinn gerichteter
Verband die Aufgabe, den Zusammenschluss der Berufsfotografen
zur Wahrnehmung ihrer Standes- und Berufsinteressen zu bewirken.
Die Vertretung der Standes- und Berufsinteressen der Mitglieder
erfolgt vor allem durch Aufklärung der Öffentlichkeit, über
die Qualifikation ausgebildeter (etablierter) Berufsfotografen,
durch Wahrung und Schutz des Ansehens sowie durch Ausarbeitung
einheitlicher Tarife. Er übernimmt auch Aufgaben im Sinne
der Fort- und Weiterbildung für Berufsfotografen und fördert
deren Zusammenarbeit untereinander. Er unternimmt und plant
alle zur Verwirklichung dieses Zieles nötigen Schritte.
Art. 3 Vermögen
Das Vermögen des Verbandes setzt sich aus den Mitgliedsbeiträgen
der ordentlichen und assoziierten Mitglieder sowie allfälligen
sonstigen Einnahmen zusammen.
Art. 4 Mitgliedschaft
Die Vereinigung der Berufsfotografen Südtirols versteht
sich als regionaler Interessensverband und besteht aus Berufsfotografen
mit Wohn- oder Arbeitssitz in der Provinz Bozen.
Die Arten der Mitgliedschaft sind:
a) ordentliche
b) außerordentliche
c) Ehrenmitgliedschaft.
Die Anzahl der Mitglieder ist unbegrenzt.
Art. 5 Ordentliche Mitglieder
Als ordentliche Mitglieder aufgenommen werden können Personen,
die folgende Voraussetzungen erfüllen: a) Wohn- und Arbeitssitz
in der Provinz Bozen;
b) Ab dem Jahr 2007 die Aufnahmegebühr vom Vorjahr zusätzlich
zum Jahresbeitrag einbezahlt haben; Dies betrifft nicht
die Gründungsmitglieder sondern nur Neuzugänge, welche auf
die bereits erarbeitete Plattform aufsteigen können. - Diese
Aufnahmegebüre wird von Jahr zu Jahr neu festgelegt.
c) Hauptberuflich das Handwerk des Berufsfotografen ausüben.
d) Zudem müssen zwei ordentliche Mitglieder für sie bürgen.
Die Aufnahme erfolgt über ein schriftliches Gesuch an den
Vorstand, der darüber entscheidet. Eine allfällige Ablehnung
des Antrages auf Mitgliedschaft muss begründet werden. Dem
Antragsteller steht in diesem Fall das Recht auf Berufung
an die Vollversammlung zu, die endgültig entscheidet.
Art. 6 Außerordentliche Mitglieder
Als außerordentliches Mitglied können alle Personen aufgenommen
werden, die eine der obgenannten Bedingungen nicht erfüllen,
aber trotzdem aktiv als Berufsfotografen arbeiten. Abgesehen
von der erforderlichen Bürgschaft von zwei ordentlichen
Mitgliedern, obliegt es in diesem Fall dem Vorstand, die
Voraussetzungen bzw. die Qualifizierung dieser Personen
zu überprüfen. Nach einer Mitgliedschaft von drei Jahren
können die außerordentlichen Mitglieder einen Antrag um
Aufnahme als ordentliche Mitglieder gemäß Art. 5 an den
Vorstand stellen.
Art. 7 Ehrenmitglieder
Bei der jährlichen Vollversammlung können auf Vorschlag
des Vorstandes Persönlichkeiten als Ehrenmitglieder aufgenommen
werden, die sich in besonderer Weise zum Wohle der Vereinigung
verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder können mit beratender
Stimme an den Vollversammlungen des Verbandes teilnehmen
und zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.
Art. 8 Mitgliedsbeitrag
Innerhalb eines Monats nach der Aufnahme muss der Mitgliedsbeitrag
eingezahlt werden. Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags
wird vom Vorstand festgelegt.
Art. 9 Rechte der Mitglieder
Vorbehaltlich der Erfüllung ihrer in Artikel 10 niedergelegten
Pflichten hat jedes Mitglied das Recht,
- alle durch die Tätigkeiten des Vereins erzielten Errungenschaften
und Vorteile, sowie bei der Verfolgung gemeinsamer beruflicher
und professioneller Interessen die Unterstützung der Vereinsorgane
in Anspruch zu nehmen;
- an allen Veranstaltungen teilzunehmen;
- in der Vollversammlung Anträge zu stellen, wenn diese
von mindestens einem Zehntel der Mitglieder mitgetragen
werden.
Das aktive und passive Wahlrecht innerhalb des Vereins ist
ausschließlich den ordentlichen Mitgliedern vorbehalten.
Art. 10 Pflichten der Mitglieder
Sämtliche Mitglieder haben stets nach besten Kräften die
Interessen des Vereins zu wahren und die Vereinszwecke zu
fördern, den Mitgliedsbeitrag zu entrichten und die Statuten
des Vereins sowie die in deren Rahmen von den Verbandsorganen
gefassten Beschlüsse einzuhalten.
Die Mitglieder sind verpflichtet, alles zu unterlassen,
was dem Ansehen des Verbandes und des Berufstandes der Berufsfotografen
abträglich sein könnte.
Die Mitglieder sind verpflichtet, bei Erbringung von fotografischen
Dienstleistungen nach höchster Qualität zu streben und ihre
Tätigkeit nach seriösen Grundsätzen auszuüben.
Art. 11 Verlust der Mitgliedschaft
a) Austritt: Jedes Mitglied kann mittels schriftlicher Austritterklärung
aus dem Verband austreten.
b) Ausschluss: Ausgeschlossen werden können Mitglieder durch
Beschluss des Vorstandes wegen:
- nicht bezahlten Jahresbeitrag
- Verlust einer der Aufnahmebedingungen
- Wiederholter und grober Verletzung der Beschlüsse des
Verbandes oder wegen eines Verhalten, das den Verbandszielen
widerspricht.
Jeder Ausschluss muss schriftlich begründet und innerhalb
von drei Monaten vor seiner Wirksamkeit dem Betreffenden
mitgeteilt werden.
c) Tod: Bei Tod tritt das Mitglied automatisch aus. Bei
Anfrage wird aber der Nachfolger des Betriebes des Verstorbenen
als Mitglied akzeptiert, insofern er den Voraussetzungen
lt. Artikels 5 entspricht.
Er muss keine Aufnahmegebühr bezahlen.
Art. 12 Organe des Verbandes
Die Organe des Verbandes sind:
a) Vollversammlung
b) Vorstand
c) Präsident
d) Rechnungsprüfer
Art. 13 Vollversammlung
Die Vollversammlung ist das oberste Organ des Verbandes.
Die ordentliche Vollversammlung findet einmal im Jahr innerhalb
der ersten sechs Monate des Kalenderjahres statt. Die außerordentliche
Vollversammlung kann durch Beschluss des Vorstandes einberufen
werden, wenn dies die Führung der Geschäfte erfordert. Die
Einberufung der Vollversammlung erfolgt durch den Vorstand
unter Angabe der Tagesordnung in schriftlicher Form; als
Einberufungsfrist gilt ein Monat. Die Einberufung erfolgt
auch durch den bzw. die Rechnungsprüfer im Rahmen ihrer
Kompetenzen oder auf Ansuchen von mindestens einem Zehntel
der ordentlichen Mitglieder. Rechnungsprüfer und Mitglieder
haben mit der Unterstützung von mindestens einem Zehntel
der Mitglieder auch das Recht, durch den Vorstand einen
Punkt auf die Tagesordnung setzen zu lassen. Dieses Recht
muss mindestens zwei Wochen vor der Versammlung in Anspruch
genommen werden.
Art. 14 Beschlussfähigkeit
Die Vollversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder, wobei in erster Einberufung mindestens
die Hälfte aller Stimmberechtigten anwesend sein muss. Zur
Statuten Änderung müssen drei Viertel der ordentlichen Mitglieder
anwesend sein, wobei mit einfacher Mehrheit beschlossen
werden kann. Zur Auflösung des Verbandes bedarf es der Zustimmung
einer Dreiviertelmehrheit der ordentlichen Mitglieder. Jedes
Mitglied kann sich durch ein anderes stimmberechtigtes Mitglied
in der Vollversammlung vertreten lassen; ein Mitglied darf
jeweils nur ein anderes Mitglied vertreten.
Art. 15 Zuständigkeit
Der Vollversammlung obliegt die Wahl des Vorstandes und
der Rechnungsprüfer. Außerdem fallen in die Zuständigkeit
der Vollversammlung:
- Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeits- und Rechenschaftsberichtes
des Vorstandes;
- Entgegennahme und Genehmigung des Berichtes über den Rechnungsabschluss
und die Rechnungsprüfung;
- Beratung und Beschlussfassung über die vom Vorstand, von
den Mitgliedern oder dem bzw. den Rechnungsprüfern gestellte
Anträge;
- Beschlussfassung über die Änderung der Statuten.
Art. 16 Abwicklung der Vollversammlung
Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der Präsident.
Auf Vorschlag des Vorsitzenden werden ein Schriftführer
und nach Bedarf mindestens zwei Stimmzähler durch die Vollversammlung
ernannt. Der Vorsitzende überprüft in Zusammenarbeit mit
dem Schriftführer und den Stimmzählern die Gültigkeit der
Vertretungsvollmachten und das Stimmrecht der einzelnen
Mitglieder.
Art. 17 Vorstand
Die Vollversammlung wählt den Vorstand für eine Amtsdauer
von zwei Jahren. Er ist das leitende Organ des Verbandes
und besteht aus fünf Mitgliedern, unter besonderer Berücksichtigung
der 4 Zonen Südtirols mit jeweils einem Vertreter. Der Vorstand
leitet den Verband und ist zur Durchführung aller Rechtsgeschäfte
der ordentlichen und außerordentlichen Geschäftsführung
ermächtigt. Die Funktion des Sekretärs und des Kassiers
wird von Vorstandsmitgliedern ausgeübt. Der Vorstand unterbreitet
der ordentlichen Vollversammlung seinen jährlichen Rechenschaftsbericht.
Aufgabe des Vorstandes ist es, die Interessen der Berufsgruppe
nach außen zu vertreten und die Beschlüsse der Vollversammlung
durchzuführen. In dieser Funktion betreibt der Vorstand
Öffentlichkeitsarbeit, erlässt Stellungnahmen und hält die
Kontakte zu den Medien und Institutionen bzw. nach außen.
Der Vorstand beschließt über die Aufnahme und den Ausschluss
von Mitgliedern. Die entsprechende Entscheidung muss dem
Betreffenden innerhalb eines Monats mitgeteilt werden. In
dieser Mitteilung legt der Vorstand die Wirksamkeit von
Aufnahme bzw. Ausschluss fest, wobei diese nicht später
als mit Ende des laufenden Geschäftsjahres festgelegt werden
darf.
Art. 18 Präsident
Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter des Institutes
und besteht aus dem Vorstandsmitglied, das bei der Wahl
am meisten Stimmen auf sich vereinen konnte.
Art. 19 Rechnungsprüfer
Die Vollversammlung wählt einen oder mehrere Rechnungsprüfer
auf Vorschlag des Vorstandes, dem bzw. denen die Kontrolle
des Rechnungswesen und der gesamten Finanzgebarung des Verbandes
obliegt. Diese können auch Nichtmitglieder sein und haben
Zugang zu allen die Finanzgebarung betreffenden Unterlagen
des Verbandes.
Art. 20 Geschäftsjahr
Als Verbandsjahr gilt das Kalenderjahr.
Art. 21 Bilanz
Der Verwaltungsrat erstellt die Bilanz für jedes Geschäftsjahr
und übermittelt diese zusammen mit seinem Bericht an die
Vollversammlung dem oder den Rechnungsprüfern innerhalb
eines Monats vor der Vollversammlung.
Art. 22
Für alle in diesem Statut nicht geregelten Fälle wird auf
die Bestimmungen der Art. 14 ff des ZGB (Zivilgesetzbuches)
verwiesen.
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